Sammlung von Aufsaetze aus den Befaehigungspruefungen als Rechtsanwalt in den Jahren 2004-2008 (2010)

"Raccolta di temi estratti alle sessioni d'esame per avvocato 2004 - 2008"

Jahre: 2008 - 2007 - 2005 - 2004

 

PRÜFUNGSESSION 2008

 

Gerichtsurkunde in strafrechtlicher angelegenheit
Im Oktober 2007 wird das erste Fussballspiel des Intergesellschaften Turniers gespielt. In den ersten Minuten der Spielzeit zwischen die Mannschaften der “Blauen” und der “Weissen”, Titius, ein Fussballspieler der “Blauen” der den gegnerischen Stuermer Caius kontrollieren musste, greift mit Gewalt gegen ihm ein und schlaegt waehrend das Laufen des vorgenannten ein. Caius waelzt zu Boden und somit wird eine fuer die Weissen gefaehrliche Sturmaktion unterbrochen.
Caius steht wieder auf und begibt sich sodann mit seinem Mannschaftskumpel Sempronius auf bedrohlicher weise gegen Titius. Es eilt aber sofort der Schiedsrichter herbei und legt sich zwischen Titius und die zwei Spieler von der Mannschaft der “Weissen”, und verhindert somit dass die Situation degeneriere.
Wenige Minuten danach, greift Sempronius hart gegen Titius, der ihm mit dem Ball am Fuss den Ruecken zukehrt, ein und nachdem er ihn mit einem heftigen Tritt am Bein getroffen hatte, verschaffte er ihm einen Bruch am Wadenbein. Waehrend sich Titius schmerzend am Boden befand, wurde er von Sempronius mehrmals wuetend angefahren.
Titius erstattet gegen Sempronius eine Klage samt Anzeige ein.
Titius erholt sich nur nach einige Monate. In der Folge tretet er, im Strafverfahren in welchem Sempronius wegen schwere Koerperverletzungen gemaess art. 582 – 583 comma 1, Nummer 1 – 585 – 577, comma 1, Nummer 4 – 61, Nummer 4 StGB angeklagt ist , als Zivilklaeger ein.
Im November 2008 wird Sempronius in erster Instanz vom zustaendigen Gericht freigesprochen. In erster Instanz begruendet der Richter das Urteil mit der Behauptung dass die Tat im Laufe eines Wettspieles das den Gebrauch von einer besonderen Koerperkraft mit sich bringt, begangen worden ist, wobei der harte Kontrast zwischen den Teilnehmern, den Gegenstand des erlaubten Risiko seitens der Teilnehmer begruenden, Risiko welches in ein Fussballspiel immer als gegenwaertig anzusehen ist.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes von Titius die zweckmaessigste Gerichtsurkunde verfassen, unter Erlaeuterung der im vorliegenden Fall unterworfenen Rechtsgebilde und die diesbezueglichen Problemstellungen.

Gerichtsurkunde in privatrechtlicher angelegenheit
Titius leitet ein Rechtsverfahren gegen Caius wegen Schadenersatz ein.
Die Zustellung des den Gerichtsverfahren einleitenden Akt wird durch den Gerichtsdiener am 16. Oktober 2006 zu Handen von Sempronius, geboren am 20. Mai 1988, Sohn von Caius und einzige Person die im Hause anwesend war, durchgefuehrt.
Sempronius ist durch Beschluss vom Januar 2006 als geschaeftsunfaehig erklaert worden und Mevius als sein Pfleger ernannt.
Sempronius, gekraenkt wegen den Umstand dass sein Vater ihm die Pflege auferlegt hatte, uebergibt die Zugestellten Gerichtsakte seinem Vater nicht und spricht mit niemanden ueber das Geschehen.
Sempronius, nachdem sich sein Geisteszustand, wegen den hohen Alkoholkonsum erheblich verschlechtert hatte, wurde anfangs 2007 entmuendigt.
In der Zwischenzeit wird das Gerichtsverfahren das von Titius eingeleitet worden war, in Abwesenheit von Caius fortgesetzt und wird im November 2008 mit seiner Verurteilung abgeschlossen.
Caius, nachdem er ueber das Verurteilungsurteil Kenntnis erworben hatte, legte gegen das Urteil Berufung ein, mit der Behauptung dass die Zustellung des den Gerichtsverfahren einleitenden Akt als Nichtig zu erklaeren sei , wegen der “Geschaeftsunfaehigkeit” in welcher sich Sempronius zur Zeit der Zustellung befand, und wegen Mangel an Kenntnis des Vorhandensein des Gerichtsaktes seinerseits und seitens des Pflegers.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft als Verteidiger von Titius, nach Erlaeuterung der im vorliegenden Fall in Betracht zu nehmenden Rechtsgebilde und die diesbezueglichen Problemstellungen, die im vorliegenden Fall Zweckmaessigste Gerichtliche Urkunde verfassen.

Gerichtsurkunde in verwaltungsrechtlicher angelegenheit
Im Januar 2006 erteilt die Gemeindeverwaltung von “Alfa” an der Firma Beta den Auftrag fuer den Reinigungsdienst in den Bueroraeume und in den anderen Gemeinderaeume. Die Vetragserfuellung ist auf vier Jahren vorgesehen..
Die Gemeindeverwaltung, mit Beschluss n. ………… vom 20. Oktober 2008, erklaert den vorhergehenden Vertrag ueber den Auftrag fuer den Reinigungsdienst als ungueltig.
Der Nichtigkeitsbeschluss wurde begruendet unter Bezugnahme sowohl auf einen Verfahrensfehler, bestehend aus der unrechtmaessigen Ausschliessung aus der Ausschreibung, wegen Mangel der erforderlichen Eigenschaften, von der Firma Gamma die aber in wirklichkeit die erforderlichen Eigenschaften besass (die Firma Gamma hat jedoch diesbezueglich keine Beschwerde erhoben), wie auch auf die Zweckmaessigkeit die der Gemeindeverwaltung durch die Ungueltigkeitserklaerung des Vertrages gegeben ist, und zwar die Umgestaltung der Dienstleistungen mit der direkten Betreibung desselben durch ueberfluessiges Gemeindepersonal, und dies zum Zwecke des Zustandekommens eines Kosten ersparnis.
Am 15. November 2008 beschliesst der Gemeinderat die Umgestaltung des Dienstes und zwar durch die direkte Betreibung desselben und mit internes Gemeindepersonal.
Die Firma Beta wendet sich an seinen Rechtsanwalt zum Zwecke der Fortfuehrung des Vertragsverhaeltnisses mit der Gemeindeverwaltung und zum Zwecke der Erlangung eines Schadenersatzes.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes, die diesbezuegliche zweckmaessigste Gerichtsurkunde verfassen, und die im vorliegenden Fall in Frage kommenden Rechtsinstitute und Rechtsfragen erlaeutern.

Begruendete stellungnahme in strafrechtlicher angelegenheit

  1. Seit einigen Tagen ist das Gymnasium “Alfa” in dieser Stadt von Studenten besetzt worden, begleitet von heftige Auseinandersetzungen.
    Eine Gruppe von Personen, bestehend hauptsaechlich aus Eltern der Schueler, versammelt sich und beantragt die zwangsmaessige Raeumung des Gymnasiums.
    Im Laufe der Tagesschau des wichtigsten Fernsehsenders in der Stadt wird ein Bericht ueber den Vorfall uebertragen. Waehrend der Verfasser des Berichtes ueber das Geschehnis berichtet, laufen auf dem Fernsehschirm alte Repertoir Bilder in welchen, unter anderem, der Schuldirektor zu sehen ist, waehrend er am Mikrophon eines Journalisten spricht. Der Verfasser des Berichtes, inzwischen, berichtet dass der Schuldirektor erklaert hat dass er den Polizeibehoerden die zwangsmaessige Raeumung des Gymnasiums nicht beantragen wird.
    In wirklichkeit hat der Schuldirektor nie eine solche Erklaerung abgegeben. Veraergert wegen der Zuschreibung von der oben wiedergebenen Erklaerung, bringt er eine Klage wegen uebler Nachrede gegen den Verfasser des Berichtes und gegen den Leiter der Fernseh-tagesschau ein. Dieser letzte, behauptet der Schulleiter in seiner Klage, haette die Pflicht gehabt das verlaeumderische Geschehnis zu vermeiden und jedenfalls sei er haftpflichtig gemaess art. 57 des Strafgesetzbuches zu erklaeren.
    Der Leiter der Fernseh-Tagesschau und der Berichtverfasser begeben sich zusammen zu einem Rechtsanwalt fuer Strafsachen und beantragen Aufklaerungen ueber die Lage in welcher sie sich befinden.
    Moege der Kandidat – in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes – eine begruendete Stellungnahme verfassen und die im vorliegenden Fall vorstehenden Institute und die Problemstellung darlegen.
  2. Inspektor Titius, haltet hin, mit Handschellen gefesselt, den gefaehrlichen Reuber Kaius im Wohnzimmer der Villa wo er sich versteckt hatte, nachdem er ihn entwaffnet und kurz vorher mit seinen Kollegen Sempronius und Mevius festgenommen hatte Diese lette wuehlen indessen zwischen die Gegegnstaende die sich im Wohnzimmer befinden, auf der Suche nach Waffen und Dokumente.
    Ploetzlich behauptet Kaius dass ihm schlecht sei und dass er sich auf dem Sofa legen moechte. Der selbstsichere Titius, befreit Kaius von den Hanschellen in der Annhame dass er ihn unter Kontrolle halten koenne.
    Ploetzlich steht Kaius auf, gibt Titius einen heftigen Stoss und laesst ihm das Gleichgewicht verlieren und bemaechtigte sich seiner Pistole, sodann schiesst er gegen Sempronius und Mevius. Dieser letzte, obwohl er durch den Schuss an ein Bein leicht verletzt war, reagierte und im Laufe des bewaffneten Konflikts wurde der Raeuber erschossen.
    Bedauerlicherweise ein Geschoss aus der Pistole von Mevius, durchloecherte das Glas eines Fensters welches sich auf einen gegenueberliegenden Garten befand und traf am Kopf einen jungen Diener der gerade vorbeiging und durch den Schuss toedlich verletzt wurde.
    Titius begibt sich zu einem Rechtsanwalt fuer Strafsachen und beantragt Aufklaerungen ueber die Lage in welcher er sich befindet.
    Moege der Kandidat – in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes – eine begruendete Stellungnahme verfassen und die im vorliegenden Fall vorstehenden Institute und die Problemstellung darlegen.

Begruendete stellungnahme in zivilrechtlicher angelegenheit

  1. Titius hat am 10. Januar 2008 einen Verkaufsvorvertrag mit Kaius abgeschlossen – mit Voraussicht auf die Stipulierung des endgueltigen Vertrages fuer den 10. Maerz 2009 – und welcher als Gegenstand den Ankauf eines Grundes hatte, dass Kaius, leichtsinnigerweise, meinte dass es im Besitz von Titius sei da er beobachtet hatte dass dieser letzte, seit ungefaehr ein Dutzend Jahre ueber den Grund, friedlicherweise, das Eigentumsrecht ausgeuebt hatte. In dieser Angelegenheit hat Kaius an Titius die vereinbarte Summe als Vorauszahlung ausgehaendigt.
    Im November 2008 hat Kaius entdeckt dass das Eigentumsrecht ueber die Liegenschaft an Sempronius, Bruder von Kaius, zusteht. Das Grundstueck, befindet sich tatasaechlich in der Mitte zwischen zwei weitere Grundstuecke, eines als Eigentum von Titius und das Zweite als Eigentum von Sempronius, und dieser Letzte hatte Kaius nicht verhindert als dieser seinen Besitzbereich mit der Einschliessung des in der Mitte befindenden Grundstueckes von Sempronius erweitert hatte.
    Kaius entscheidet sich umgehend gerichtlich vorzugehen und beantragt, in erster Linie, die Nichtigkeitserklaerung des Kaufvertrages wegen Einigungsmangel, begruendet durch einen Fehler, und, untergeordneterweise, die Abloesung des selben Kaufvertrages wegen Nichterfuellung, und beantragt ueberdies die Rueckerstattung des im voraus ausgehaendigten Anzahlungsbetrages und die Zahlung eines Schadenersatzes fuer den erlittenen Schaden, da er in der Zwischenzeit auf die Anschaffung eines weiteren Grundstueckes das einen gleichen Wert hatte und dass sich in der selben Gegend befand und welches im Besitz von Moevius war und welcher es inzwischen an andere veraeussert hat, verzichtet hatte.
    Titius begibt sich umgehend zu seinem Rechtsanwalt. Moege der Kandidat – unter Uebernahme der Eigenschaft des Rechtsanwaltes – eine begruendete Stellungnahme abfassen, und sowohl die Rechtseinrichtungen wie auch die Rechtsfragen die im vorliegenden Fall zu beruecksichtigen sind, erlaeutern.
  2. In ein kleines Haus welches sich im schoensten Wohnviertel der Stadt befindet, sind nur zwei Wohnungen, die eine am ersten Stock und die zweite am zweiten Stock. Beide Wohnungen sind Eigentum von Titius welcher am ersten Stock wohnt und den zweiten Stock frei gelassen hat.
    Titius entscheidet sich die Wohnung die sich am zweiten Sock befindet, an Kaia zu verkaufen, welche darauffolgend Eigentuemerin der Wohnung wird.
    Titius hat es immer unterlassen sich ueber die Hausflur zu kuemmern und auch gegenwaertig zeigt er wenig Interesse ueber den Zustand des Hausganges als ihm Frau Kaia das Problem aeussert.
    Fuer eine bessere Erhaltung der Raeumlichkeit, erscheint tatsaechlich eine Anstreichung der Wand und die neu Ordnung des Bodens in etliche Punkte notwendig.
    Frau Kaia entscheidet sich die vorgenannten Renovierungsarbeiten in den Sommerferien, wenn sich Herr Titius auf Urlaub in den Bergen befindet, ohne ihn um Rate zu fragen, durchfuehren zu lassen.
    Als Titius von den Ferien zurueckkommt verlangt Frau Kaia die Auszahlung von der Haelfte der Summe die sie fuer die Renovierungsarbeiten die ausgefuehrt wurden und welche sie als notwendig beachtet hatte, bezahlt hatte.
    Titius verweigert die Rueckzahlung des verlangten Betrages unter Behauptung dass keine Rueckerstattung geltend gemacht warden kann da die Arbeiten ohne seiner Genehmigung ausgefuehrt worden sind.
    Frau Kaia droht eine gerichtliche Klage einzureichen fuer die Betreibung des Betrages und, ueberdies, erklaert sie dass sie Schadensersatzklage einreichen wird da sie wegen der Sorglosigkeit von Kaius zum Aufwand gezwungen wurde.
    Titius begibt sich zu seinem Rechtsanwalt. Moege der Kandidat, unter uebernahme der Eigenschaft des Rechtsanwaltes, eine begruendete Stellungnahme abfassen und sowohl die Rechtseinrichtungen wie auch die Rechtsfragen die im vorliegenden Fall zu beruecksichtigen sind, erlaeutern.

 

 

PRÜFUNGSESSION 2007

 

Gerichtsurkunde in strafangelegenheiten
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das Ueberwachungsgericht von Rom den Rehabilitierungsantrag der von Titius eingereicht worden war, und zwar wegen zwei Strafbefehle durch welche er wegen Vertretung gegen die Sicherheit am Arbeitsplatz verurteilt worden war, abgelehnt mit der Bemerkung dass, in Beruecksichtigung auf den Umstand dass der Vorgenannte nachtraeglich in den Jahren 1998 und 2000 wegen der selben oben angegebenen Rechtsnormen angezeigt worden war, konnte im vorliegenden Fall die Voraussetzung die vom art. 179 comma 1 StGB vorgesehen ist, nach welcher der Verurteilte seine tatsaechliche und dauerhafte gute Fuehrung nachweisen muss, als nicht erzielt angesehen werden.
Nachdem Titius von der ablehnenden Entscheidung erfahren hatte, wendet er sich an einen Rechtsanwalt und bringt ihm vor dass die nach den Anzeigen eingeleiteten Verfahren mit Einstellungsbeschluss aufgeloest wurden und dass das angerufene Ueberwachungsgericht die guenstigen Auskunftsbriefe der Carabinieri, ueber seine Fuehrung, nachtraeglich, u.z. nach den beiden Strafbefehle nicht beruecksichtigt hatte.
Moegen sie, als Rechtsanwalt von Herrn Titius, gegen die Entscheidung vom Ueberwachungsgericht Beschwerde einlegen.

Gerichtsurkunde aus dem zivilrecht
Am 15 Januar 1983 erteilt Titius durch Gebrauchsleihvertrag und fuer die Dauer von 5 Jahren an seinen Grenznachbarn, Eigentuemer von der angrenzenden Liegenschaft, ein Grundstueck das sich in Rom, Via Merulana befindet und welches im Grundbuch, Blatt X, Parzelle Y eingetragen ist.
Mit oeffentlicher Beurkundung vom 15. Juni 1986 ueberlaesst Titius das oben angegebene Grundstueck, durch Schenkung, an die Kulturgenos–senschaft Beta von welcher er seit mehreren Jahren Mitglied war.
Sobald Caius die oben angegebene Nachricht erhalte hatte, im Juli desselben Jahres 1986, umzaeunte er den Grund den er durch den Gebrauchsleihvertrag erhalten und gefuehrt hatte mit Eisenpfahle und mit ein Gitter, und besetzte es durch die Errichtung von ein Realbesitz das er als sein Hauptwohnsitz bestimmt.
Am 15. November 2007 wird von der Kulturgenossenschaft Beta an Herrn Caius eine Klageschrift vor das Landesgericht Rom zugestellt mit welcher, unter Voraussetzung: sie sei Eigentuemerin vom Grundstueck das sich in Rom in Via Merulana befindet und welches im Grundbuch, Blatt X, Parzelle Y eingetragen ist, und dies gemaess oeffentlichen Schenkungs–vertrag vom 15. Juni 1986 das vor den Notar Zeta bekanntgegeben wurde; dass der vorgenannte Gebrauchsleihvertrag der vom Rechtsvorgaenger Titius am 15 Januar 1983 abgeschlossen wurde eine fuenfjaehrige Dauer hatte und dass er deshalb als abgelaufen anzusehen ist; dass seit den Januar 1988 Caius das Grundstueck von der Klaegerischen Genossenschaft zu Unrecht besetzte, und die Rueckgabe des Grundstueckes weigerte; beantragt die Klaegerin die Ausweisung aus dem Besitz der Liegenschaft von Caius mit gleichzeitiger verurteilung zur Wiederistandstellung auf den ehemaligen Stand der Ortschaft und zum Schadenersatz wegen den entgangene Nutzniessung am Vermoegen.
Caius ist der Meinung dass er durch Verjahrungrecht den Grund erworben hat und wendet sich an seinen Vertrauensanwalt und ueberlaesst ihm eine Prozessvollmacht um als Beklagter aufzutreten.
Fassen Sie als Rechtsanwalt von Caius die zweckmaessigste Gerichtsur–kunde.

Gerichtsurkunde aus dem verwaltungsrecht
Am 1. Dezember 2002 hat die Gemeinde von Gamma zu gunsten der Firma “Beta” die Genehmigung n. 40 fuer die Erbauung von zwei Einfamilien–wohnungen Gebaeudekomplexe erlassen.
Am 20. Januar 2003 hat die Firma “Beta” den Beginn der Bauarbeiten migeteilt.
Am 1. Februar 2005 hat Herr Sempronius – als Eigentuemer des Angrenzenden Grundstueckes, bei den zustaendigen Gemeindeaemter der Gemeinde Gamma einen Nachpruefungsantrag ueber die Baugenehmigung n. 40/2002 eingereicht unter Anzeigung von einer mutmasslichen Entstellung des Bauwesens betreffend die Baueinheit die sich im Westlchen Teil befindet.
Nachdem der Nachpruefungsantrag eingereicht wurde, hat die Gemeinde Gamma der Baufirma die Anleitung des Verwaltungsverfahrens zielgerichtet auf die Nachpruefung der Ausfuehrungen von Herrn Sempronius mitgeteilt, unter Aufforderung an die oben genannte Firma “Beta”, den staedtischen technischen Angestellten den Zutritt zum Eigentumsstandort zu genehmigen um diesbezueglich, kontradiktorisch unter den Streitteilen handelnd, die zweckmaessigen Untersuchungs–handlungen anzustellen.
Durch Schriftsatz n. 36 vom 31. Maerz 2005, welcher allen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wurde, nachdem die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen ueberprueft worden waren bestaetigte die Gemeinde Gamma die vollkommene Uebereinstimmung der ausgefuehrten Bauarbeiten mit den Anweisungen gemaess der erlassenen Bauurkunde, und folglich wurde die Wiederaufnahme der Bauarbeiten beschlossen.
Jedoch am 15. Maerz 2006 hat Herr Sempronius den Nachpruefungsantrag ueber die Baugenehmigung wiederholt, unter Erhebung von den selben Ruegen, diesmal unter Beilegung von einer Sachverstaendigengutachten.
Nach Annahme des erneuten Nachpruefungsantrag, durch Schriftsatz nr. 55 vom 10. April 2006 unterrichtete die Gemeinde Gamma die Firma Beta ueber das neue Verwaltungsverfahren zielgerichtet auf die partielle Aufhebung von Amts wegen von der Baugenehmigung nr. 40/2002, unter neuerlichen anordnung von Einstellung der Bauarbeiten. Unmittelbar danach wurde die interessierte Baufirma aufgefordert eine Verteidigungs–schrift einzureichen unter Beilegung eines Sachverstaendigengutachtens.
Nachdem die vorgenannte Benachrichtigung eingereicht wurde, hat die Firma Beta den fuer das genannte Verfahren zustaendigen Behoerden die verlangten Unterlagen eingereicht, unter herausstellung dass:

  1. Der Nachpruefungsantrag unzulaessig war da es eine reine Wiederholung des ersten Antrages war der als Unzulaessig vom selben Gemeinderat im Vorjahr zurueckgewiesen worden war.;
  2. Dass die genehmigten Bauarbeiten schon beendet worden waren;
  3. Dass die Baugenehmigung schon seit mehreren Jahren erlassen worden war. An dieser Verteidgungsschrift wurde seitens des oben genannten das verlangte Sachverstaendigengutachten beigelegt aus welchem die vollkommene Uebereinstimmung der ausgefuehrten Bauarbeiten mit den Anweisungen gemaess der erlassenene Baugenehmigung zu entnehmen konnte.

Nach Beendigung des Verfahrens, wurde durch Beschluss des Leitungsorgans n. 100 vom 10. Mai 2006 von der Gemeinde Gamma die partielle Aufhebung der Baubewilligung n. 40/2002 beschlossen, beschraenkt auf die Immobilieneinheit die sich im Westlichen Eck des komplexes befand, da die Meldung von Herrn Sempronius als begruendet angenommen wurde, und ueberdies durch das an den neuen Nachpruefuns–antrages beigelegten Sachverstaendigengutachten bestaetigt worden war.
In den beigefuegten Entscheidungsgruende ueber den Nichtigkeits–beschluss wurde weder ein anderer fuer die oeffentlichkeit bedeutender Grund geaeussert, sondern nur und einzig der Wille auf die Wiederherstellung der verletzten Legalitaet, noch der Beweis erbracht ueber der tatsaechlichen Entsprechung gemaess den von der Firma Beta im Verfahren eingereichten Beweisfuehrungen.
Fassen sie als Rechtsanwalt der Firma Beta die Urkunde ab, die Ihrer Meinung nach die Ansprueche Ihrer Klientin am besten wahrnimmt und erlaeutern Sie die verschiedenen Aspekte des Gesetzwidrigen Verhaltens die im Beschluss von der oeffentlichen Verwaltung enthalten sind.

Begruendete stellungnahme zu einer vom strafgesetzbuch geregelten angelegenheit

  1. Titius, der sich in besondere finanzielle Schwierigkeiten befindet ergreift die Moeglichkeit von einen Unbekannen zehn verfaelschte Banknoten von je 100 euro anzukaufen, zur Begleichung von der Hausmiete fuer drei rueckstaendige Zahlungen. Nachdem er per Telefon eine Verabredung mit Herrn Mevio, seinen Vermieter und pensionierter Hanwerker, vereinbart hat, begibt er sich in dessen Wohnung fuer die Bezahlung der geschuldeten Hausmieten, aber, im Gegensatz zu der Vereinbarung findet er Herrn Caius, der Sohn von Herrn Mevius, welcher als Kassenangestellter in einer grossen Verkaufsstruktur beschaeftigt ist, der auf ihn wartet.
    Dessen ungeachtet, Titius entscheidet sich wie auch immer die vorgenannten Banknoten zur Zahlung auszuhaendigen.
    Herr Caius, nachdem er die Baknoten erhalten hatte, bemerkte dass diese verfaelscht waren da sie nicht auf Filigranpapier gedruckt worden waren und, infolgedessen, begibt er sich zur nahe stehenden Station der Carabinieri und meldet den Vorfall an.
    Seinergleichen Titius, obwohl er vermutet dass er nicht bestraft werden kann, und zwar wegen der groben Nachahmung der Banknoten, die sofort von Caius festgestellt wurde, begibt er sich zu seinem Vertrauensanwalt und verlangt Aufklaerungen ueber die vorliegende Angelegenheit.
    Nach kurzen Hinweisen auf die strafbare Handlung der Geldfaelschung, fassen sie eine begruendete Stellungnahme ueber die anzuwendenden Rechtsfolgen betreffend das Verhalten von Herrn Titius, unter anderem mit genauer Angabe ob gegen Herrn Titius auch die Straftat der Hehlerei geltend gemacht werden kann
  2. Mevius begibt sich in ein Supermarkt und nachdem er in der Warenkiste Waren fuer einen Gesamtbetrag von 600 Euro eingelegt hatte begab er sich zur Kassa und zahlte regelmaessig den vorgenannten Betrag.
    Nachdem er mit der vollen Warenkiste aus den Supermarkt ausgetreten war begab sich Mevius zu seinem PKW und legte die gesamte Ware im Kofferraum des Autos das auf der gegenuebergelegenen Strasse geparkt war.
    Gleich danach ging Herr Mevius neuerlich mit der leeren Warenkiste im Supermarkt hinein und legte neuerlich die gleiche Ware die er vorher gekauft und bezahlt hatte in der Warenkiste. Danach begab sich Herr Mevius zu einer anderen Kassa, eine so genannte “Schnell Kassa” und nachdem er den Kassenzettel den er fuer die vorher eingekaufte Ware erhalten hatte gezeigt hatte, rechtfertigte er den neuen Durchgang mit der Behauptung er haette nur eine Flasche Champagne gekauft, die in seiner Einkaufsliste stand und die er beim ersten Durchgang vergessen hatte. Nachdem er nur diese Flasche bezahlt hatte, ging Mevius aus dem Supermarkt aus unter Mitfuehrung von der neu gefuellten Warenkiste, als er die erste Kassiererin kreuzte die, argwoehnisch gemacht, die Polizeiaufsicht benachrichtigte. Diese, nachdem ueber Herrn Mevius eine Kontrolle durchgefuehrt wurde, haben sich fuer seine Festnahme entschieden.
    Nach Identifizierung der unterscheidenden Elemente zwischen der Straftat des schweren Diebstahls unter den erschwerenden Umstaenden der Benutzung von betruegerischen Mitteln und die Straftat des Betruges, fassen Sie als Verteidiger von Titius eine begruendete Stellungnahme ab und erlaeutern sie den Strafrechtlichen Tatbestand der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfen werden kann.

Begruendete stellungnahme zu einer vom zivilgesetzbuch geregelten angelegenheit

  1. Titius, ein Witwer, ist am 10. Januar 1996 verstorben und hat eine eigenhaendige letztwillige Verfuegung die am 20. Maerz 1996 veroeffentlicht worden ist ueberlassen, durch welche er ueber sein gesamtes Vermoegen bestimmt und es zugunsten von seiner auslaendischen Aufwartefrau Mevia ueberlaesst, und dies als Dankbarkeit, da sie ihn mit grosser Hingabe in seinen letzten Lebensjahren versorgt hat, unter freiwilligen Vermeidung seine eigenen drei Soehne Caius, Sempronius und Filano als Erben einzusetzten.
    Mevia, die vor der Veroeffentlichung von den letztwilligen Verfuegungen in Ihrer Heimat zurueckgekehrt war, kehrte drei Jahre nach dem Tode von Titius nach Italien zurueck und nachdem sie von der ihr zugunsten ueberlassenen Hinterlassenschaft Kenntnis erhalten hatte, nimmt sie die Erbschaft an.
    Am 20. Juni 2007 Caius, der sich in Finanziellen Schwierigkeiten befindet, reicht gegen Mevia eine Herabsetzungsklage ein. Seine Brueder aber, unter Einhaltung von der letztwilligen Verfuegung des verstorbenen Vaters, schliessen sich an der vom Bruder eingereichten Klage nicht an und verzichten auf die Herabsetzungsklage.
    Nachtraeglich wird Mevia mit Zustellungsurkunde vom 20. September 2007 vor das zustaendige Gericht geladen nach Eingang einer Klage von Caius durch welche die Herabsetzung von der Verfuegung zu seinen Gunsten, mit der Zuerkennung von einen Pflichtteil in der Hoehe von zwei drittel von der gesamten Erbmasse, wegen der Zuwachsrate gemaess art. 522 Zivilgesetzbuch, oder untergeordnetenfalls, von der haelfte von der gesamten Erbmasse, gemaess art. 537 comma 1 Zivilgesetzbuch beantragt wird.
    Mevia wendet sich an einen Vertrauensverteidiger mit der Frage ob und in Bejahenden Fall ueber welche Rechtsmittel sie verfuegt um ihre ihr zukommenden Betraege wahren zu koennen.
    Nach kurzen Hinweisen auf die Herabsetzungsklage fassen Sie als Rechtsanwalt von Mevia eine begruendete Stellungnahme ab unter Hervorhebung von der Problematik bezueglich der Folgewirkungen von den Verzicht auf die Herabsetzungsklage und die Verjaehrungsfrist fuer die Einreichung von der oben angegebenen Klage.
  2. Im Juni 2000 hat Titius eine hochwertige Wohnung die sich in der Eigentumsgemeinschaft Beta befindet, an Caius verkauft, unter Geheimhaltung dass die vorgenannte Wohnung mehrere kleine Ausbes–serungsarbeiten benoetigte, hauptsaechich in Betreff auf eine Wand fuer welche vor fuenf Jahren die angrenzende Eigentumsgemeinschaft eine Klage eingereicht hatte wegen “befuerchteten Schaden” und folglich die Verurteilung der Eigentumsgemeinschaft Beta zur Durchfuehrung von den erforderlichen Ausbesserungsarbeiten und Insicherheitstellung der betreffenden Mauer erreicht.
    Im Maerz 2007 entdeckt Caius den Vorfall und, nachdem er sich an seinen Vertrauensanwalt gewandt hat stellt er ihm die Sache wie oben dargestellt vor und ersucht ihn ihm eine Stellungnahme zu aeussern ob im vorliegenden Fall die Moeglichkeit besteht eine Klage einzureichen auf Nichtigkeitserklaerung des Kaufvertrages ueber der oben angegebenen Wohnung wegen Arglist des Verkaeufers.
    Caius behauptet dass er die Wohnung sicherlich nicht gekauft haette wenn Titius ihm die oben dargestellten Umstaende nicht verheimlicht haette.
    Nach kurzen Hinweisen auf die vertragliche absichtliche Taeuschung als Mandel der Willenserklaerung, fassen Sie eine begruendete Stellungnahme ueber die Vorschlagbarkeit von einer moeglichen Aufhebungsklage einzureichen.

 

 

PRÜFUNGSESSION 2005

 

Gerichtsurkunde in strafrechtlicher angelegenheit
“Titius”, Ueberwachungsbeauftragter in der Gemeinde “Alfa” wurde von den dienshabenden Carabinieri am 22 September 2001, um 18,30 Uhr am Steuer des Dienstautos von der Gemeinde gesehen und an Bord des vorerwaehnten Pkw's befanden sich auch zwei mindejaehrige.
Die Carabinieri, die den Ueberwachungsbeauftragten persoenlich kannten, hielten das Dienstauto nicht auf, aber sie meldeten das Ttageschehen der Oertlich zustaendigen Staatsanwaltschaft.
Gegen Titius wurde vor Gericht ein Verfahren eroeffnet, und nach den Untersuchungsverfahren, in welchem nur die Carabinieri die das Protokoll ueber die Feststellung abgefasst hatten vernommen, wurde dieser wegen Gebrauchsunterschlagung im Amt verurteilt.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters von “Titius”, eine zweckmaessige Urkunde ausstellen und sich insbesondere auf die diesen Fall unterlegenen Problematik aufhalten.

Privatrechtliche gerichtsurkunde
Die Firma “Alfa S.p.A.”, Klaegerin, verklagte vor das Landesgericht Rom die Firma “Gamma S.p.A.” als beklagte Partei, und zwar fuer die Aufloesungserklaerung wegen Nichterfuellung, seitens der Beklagten, des Vertrages vom 2. Maerz 2000 und wegen Schadenersatz.
Vorausgesetzt wird dass gerade im Jahr 2000, unmittelbar nach dem Ankauf seitens der Klaegerin von einer Niederlassung der Firma “Gamma”, diese (eine im Arzneimittelgebiet taetige Firma) sich verpflichtete sie als Hauptlieferantin von “Ferritin”, ein Wirkstoff fuer die Vorbereitung und Fertigung von Pharmazeutischen Praeparate, zu beruecksichtigen und dass sie ein Abkommen getroffen hatten wonach sie sich gegenueber der Antragstellerin verpflichtete mindestens 50% vom vorgenannten Wirkstoffbedarf zu besorgen.
Die Klaegerin traegt ueberdies vor dass im Dezember 2001 die Firma “Gamma S.p.A” ihr die Absicht mitteilte, fuer das Folgejahr auf die Verwendung von “Ferritin” von tierischer Herkunft, dass sie in der Produktion von Arzneimitteln mit anderen synthetischen Wirkstoffe ersetzt hatte, zu verzichten.
Der Verwaltungsratsdelegierte der Beklagten Firma “Gamma S.p.A.” begibt sich seinerseits zu einem Rechtsanwalt und � als Vervollstaendigung des von der Klaegerin in der Klage dargestellten Sachverhaltes � legt ueberdies die nachfolgenden Umstaende vor:
Das Ausgehen des Bedarfes von “Ferritin” von tierischer Herkunft war durch einen Beschluss des Gesundheitsministeriums verursacht worden, wonach die Produktionsgenehmigung des Pharmazeutischen Praeparates zurueckgezogen haette werden muessen im Falle dass der Wirkstoff tierischer Herkunft weiterhin verwendet werde und im Falle dass dieser Wirkstoff nicht durch ein syntetischer Wirkstoff ersetzt worden sei, und dies nach den Eingriffe seitens des Gesundheitsministeriums zur Bekaempfung von der “Enzephalopatie Spongiphorme v. d. Kuehen” und zur Wahrung der Gesundheit.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall zu nehmen und ein passendes Aktenstueck zu verfassen, und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute und Problematik welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind beschaeftigen und darstellen.

Verwaltungsrechtliche urkunde
An “Titius”, Polizeibeamter, wird seitens seiner Verwaltungsbehoerde seine Beteiligung an einer Kriminellen Vereinigung, welche aus Personen mit spezifischen Vorstrafen besteht, geltend gemacht. Ihm wird vorgeworfen dass er im Inneren der kriminellen Vereinigung, unter missbrauch von seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, die Taetigkeit eines Autoschiebers von gestohlenen Pkw's entfaltete und dass er die Eigenschaft als Polizeibeamter im Laufe von Polizeikontrollen ausnuetzte. Es wird im gegenwaertigen Fall die Disziplinarverletzung gemaess art. 7 n. 1 D.P.R. n. 737 vom 25.10.1981, strafbar mit der Amtsenthebung, vermutet.
Im Laufe des Disziplinarverfahrens, und nach zusaetzlichen Ermittlungen traten neue spezifische Tatbestaende auf, zum Teil verschieden von diejenigen die Ausgangspunkt fuer die mitgeteilten Belastungen waren, wie z.b. der an und Verkauf von gestohlenen Pkw's von vorbestraften Personen, der Zugang an einer Tankstelle die von einen mehrmals vorbestfraften verwaltet war und welcher fuer Waffenschmuggel, Drogenschmuggel u.a. verurteilt wurde, und zu diesen hatte der polizeibemte oefters Gespraeche und die Inhaberschaft , in den Jahren vor der Untersuchung, von einer grossen Ziffer von Kontrollschildern, Pkw's und Motorraeder.
Mittlerweile wurde das Strafverfahen gegen den polizeibeamten Titius vom Untersuchungsrichter, auf Antrag der Staatsanwatschaft, wegen Schuldaus-schluss, durch Einstellungsbeschluss abgeschlossen.
Anschliessend hat die Disziplinarbehoerde von der Verwaltungsbehoerde, ohne Abaenderung der urspruenglich mitgeteilten Belastung, dem Polizeichef vorgeschlagen den im vorliegenden Fall beteiligten Polizeibeamten die Disziplinarstrafe von der Amtsenthebung fuer die Dauer von sechs Monate gemaess Art. 6, n. 1 und 4, n. 3 des vorgenannten D.P.R., in jenem Teil wo die Unterhaltung, ausser den Amtsstunden und fuer nichtamtliche Gruende, von Beziehungen zu Personen die keine gute Fuehrung und keinen guten ruf haben, vorgeschlagen.
In der Folge befand sich der diesbezuegliche Beschluss des Polizeichefs.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes, das bestmoegliche Aktenstueck zur Wahrnehmung der Rechte seines Klienten abfassen.

Begruendete stellungnahme in einer strafrechtlichen angelegenheit

  1. “Titius” wurde in Mittaeterschaft mit “Caius” und “Mevia”, - der erste als Gynekologe, der zweite als Anaesthetist und die dritte als Hebamme - wegen mehrfache vorsaetzliche Morddelikte verklagt. Die Straftaten wurden zur Erzielung von einen unrechtmaessigen Gewinn begangen, und zwar zum Nachteil von menschlichen Leibesfruechte im vorgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft (jedenfalls ueber 90 Tage), unter Verursachung der Anleitung zur Entbindung durch Verabreichung von zweckdienliche Medikamente und durch manuelle Fraktur der Membranen mit darauffolgender Ausscheidung des “Foetus”, welcher durch einer bewussten Unterlassungsfuehrung, die faehig war dessen Tod herbei zu fuehren, beseitigt wurde.
    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens und nach den Vorerhebungen, insbesondere unter Bereuecksichtigung der Aussagen von den Frauen die dem vorgeschilderten Eingriff unterzogen wurden, nach den eingeholten Zeugenaussagen und unter Beruecksichtigung der Gerichtlichen Gutachten die auf einigen exhumierten “Foeti” vorgenommen wurde, wurde festgestellt dass diese im Zeitpunkt der Entbindung noch lebendig und vital waren und dass der behauptete “Notleid welcher von der Stillen Fraktur der Membrane hervorgerufen sei”, Pathologie die wissentlich in den aerztichen Bescheinigunen als Ursache des todes der Foeti verschwiegen wurde, in wirklichkeit, auch im Falle des Bestehens von einer solchen Pathologie, diese haette nie den Tod der Foeti verursachen koennen. Ueberdies wurde festgestellt dass obwohl nicht nachweisbar war dass die Angeklagten sich von Handlungen die geeignet waren den Tod von Neugeorenen herbeizufuehren schuldig gemacht haben, trotzdem muesse der Tod der Foeti der Freiwilligen Auslassung seitens der Angeklagten, der notwendigen Behandlungen zur lebenserhaltungvon beimessen.
    Moege der Kandidat, in seiner Eigenschaft als Verteidiger der Angeklagten, unter Voraussetzung der im vorliegenden Fall vorgesehenen Sachverhalt, eine begruendete Stellungnahme verfassen, insbesondere unter individualisierung der Kennzeichnenden Bestandteile der Strafteten von “Mord”, “Kindermord” und “Abtreibung”.
  2. “Titius”, volljaehrig, wurde in Tatmehrheit begangenenen und in Mittaeterschaft mit den Minderjaehrigen “Caius”, “Sempronius” und “Mevius” wegen Schweren Mordes (zweckgerichteter Mord, zur Abdeckung von anderen schweren Straftaten, Mordschlag der durch eine niedriger Handlungsweise begangen wurde), und wegen Bandenmaessig begangene Sexualgewalt und Menschenraub zum Nachteil von der Minderjaehrigen Caia verklagt.
    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens und gemaess den aerztlichen Befund, nach den gestaendigen Angaben aller Angeklagten, wurde festgestellt dass im Laufe der Sxuellen gewaltsakten auch weitere Handlungen durchgefuehrt wurden die die Toetung des Opfers zum Zwecke hatten, und dies zur vermeidung dass das Minderjaehrige Opfer Alarm schlagen koenne und die schweren Straftaten haette anzeigen koennen.
    All dies vorausgesetzt, moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Verteidigers von “Titius”, eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen, insbesondere ueber die nachstehenden Fragen.
    1. Ob der erschwerende Umstand gemaess art. 576, comma 1 n. 5 StGB fuer den “Mord”, im Falle dass dieser im Laufe von anderen Straftaten gem. art. 519, 520 und 521 StGB begangen wurde, gegenwaertig noch darstellbar ist, obwohl diese ausserkraft gesetzt wurden und durch den art. 1 des Gesetzes n. 66 vom 15 Febuar 1996 ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Staftaten von Sexualdelikten gemaess art. 609-bis u. ff. des ital. StGB welche im selben Gesetz einbezogen wurden und unter den Straftaten ueber die Freiheitsberaubung und insbesondere unter Bezugname auf die Straftat der Sexualdelikte welche in Banden begangen werden einbezogen worden sind.
    2. Bejahenden Falls auf der im Punkt 1) dargestellen Frage, ob der Erschwerende Umstand der bandenmaessigen sexuellen Gewalt, gemaess art. 576 comma 1 n. 5 StGB, mit jener vom Zweckgedienten Mord mit der sexuellen Gewalt, gemaess art. 61 n. 2 StGB, unter Berufung des art. 576 comma 1. n. 1 StGB vereinbar sind.

Begruendete stellungnahme in einer zivilrechtlichen angelegenheit

  1. “Titia” wendet sich an einen Rechtsanwalt, welchem sie folgendes auslegt:
    Im Zuge des Ehetrennugsverfahrens von Tisch und Bett, wurde sie durch Praesidialdekret in die Eigentumswohnung von “Sempronius” welche von diesem an seinen Sohn “Caius”, Ehemann von “Titia”, als Gebrauchsleihe gegeben worden war, eingewiesen.
    “Titia” unter Hinweisung auf ihre Befuerchtung dass ihr Schwiegervater gegen sie zur Erlangung der Rueckerstattung des Immobilienbesitzes gerichtlich vorgehen koennte, teilt ihrem Rechtsanwalt als naehere Bestimmung mit, dass an dem Gebrauchsleihevertrag kein Faelligkeitstermin angegeben worden war und dass die gegenstaendliche Wohnung, die eben als “Wohnhaus” gedacht worden war, eben nur zur Erfuellung der Wohnerfordernisse von der vorerwaehnten Familie welche aus vier Personen besteht, und zwar nicht nur vom Ehepaar, sondern auch von zwei minderjaehrigen Kinder die im Ehetrennungsverfahren beide der Mutter anvertraut wurden, verleiht worden war.
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters nach einer kurzen Darstellung ueber die Rechtsfigur der “Gebrauchsleihe” eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen, und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute und Problemstellungen welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind bescheftigen und darstellen.
  2. “Titius”, als Inhaber des Campingplatz “Mare Azzurro” wendet sich an einen Rechtsanwalt welchem er folgendes vorbringt:
    Im Juni 2004 wurde mit “Caius”, in seiner Eigenschaft als Stadtrat in der Gemeinde von “Zeta”, ein Vertrag abgeschlossen, wonach er sich verpflichtete an “Sempronius” und seiner Familie, die aus ihrer Mietwohnung ausgekuendigt worden waren, eine Unterkunft in einem der Bungalows des vorerwaehnten Campingplatzes und fuer die dauer von zwei Monate zu gewaehrleisten.
    Nach Ablaufdatum des festgelegten Termins, blieb “Sempronius” und seine Familie weiter im Besitz des vorerwaehnten Bungalows ohne dass irgendwelche Zahlung zugunsten von “Titius” geleistet werde, und jede Rueckerstattungs- anforderung des Gutes und Antrag auf Zahlung der Mietzinsen blieben erfolglos.
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters nach einer kurzen Darstellung ueber die Rechtsfigur des “Vertrages zugunsten Dritter” und des “Gesetzlich nich geregelten oder gemischten Vertrag” eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute und Problemstellungen welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind beschaeftigen und darstellen.

 

 

PRÜFUNGSESSION 2004

 

Gerichtsurkunde in strafrechtlicher angelegenheit
Titius, vor Gericht verklagt, wurde nachtraeglich vom Landgericht Rom, oertlich zustaendig, fuer den Diebstahl, erschwert durch den Gebrauch von betruegerischen Mitteln, von einer Lampe mit reduziertem Gebrauch, welche er im leeren Behaelter von einer anderen Lampe die preislich viel weniger kostete vorher verborgen hatte, verurteilt.
Ueberdies wurde festgestellt dass der Angeklagte die Ware aus einem Supermarkt entwendet hatte und dass er an der Kassa einen erheblich niedereren Preis als den ueblichen Verkaufspreis bezahlt hatte.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters von Titius, eine zweckmaessige Urkunde ausstellen und sich insbesondere auf die diesen Fall unterlegenen Problematik aufhalten.

Privatrechtliche urkunde
Mit Ladungsurkunde welche am 14. September 2003 zugestellt wurde, erhebte die Società Sportiva Gamma Widerspruch gegen den Mahnbescheid des Landesgerichtes Rom - durch welches, auf Antrag von Titius, die Zahlung eines Geldbetrages von Euro 10.000,00 eingeklagt worden war, Geldbetrag dass vom Antragsteller fuer die Lieferung von Volleyanzuege verlangt wurde - mit der Behauptung dass das gelieferte Material nicht dem bestellten Material entsprach und dass es deshalb unmoeglich gewesen war die Anzuege zu verwenden, so dass die Sponsor ihre Beitraege gekuerz haetten.
In seiner Klageeinlassung behauptete Titius dass das gelieferte Material gemaess dem bestellen war, erhebte aber, auf jeden Fall, Einwendung wegen mangelnder Anmeldung der festgestellten Fehler innerhalb der gesetzlichen Frist und demzufolge die Verwirkung des Anspruches, fuer den Antraggegner.
Nachdem ein Gerichtssachverstaendigengutachten angeordnet und auch durchgefuehrt wurde welches die geringe Bekleidbarkeit der gelieferten Anzuege bestaetigte, da die Leibchen fuer Kinder zwischen zwei und sieben Jahre geeignet waren, waehrend die Hosen fuer Kinder zwischen acht und zehn Jahre geeignet waren hat das Landesgericht durch Urteil 90/2004 die Einspruchserhebung abgelehnt, mit der Meinung dass ein entscheidender Sachmangel bevorstehe was die Lieferung betrifft und dass, demzufolge, die Klage nicht erhebbar gewesen waere, wegen Beweismangel ueber die Rechtzeitigkeit ihrer Anmeldung.
Caius, als gesetzlicher Vertreter von der Socità Sportiva Gamma, begibt sich zu einem Rechtsanwalt, und erlaeutert im den Fall, so wie oben in kuerze dargestellt.
Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall zu nehmen und ein passendes Aktenstueck zu verfassen, und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute und Problematik welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind beschaeftigen und darstellen.

Verwaltungsrechtliche urkunde
Titius als fest angestellter Hochschullehrer, wurde durch Ministerialdekret vom 20. November 1987 welches gemaess art. 91, Abs. 1 D.P.R. n. 3 vom 10. Januar 1957 erlassen wurde da er Strafrechtlich verfolgt war, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens , mit Vorsichtsmassnahme von seinem Amt aufgehoben.
Nachdem das rechtskraeftige Urteil durch welches Titius zu einer Haftstrafe von 1 Jahr und 4 Monate verurteilt wurde , ausgesprochen worden war, wurde durch Mnisterialdekret vom 8. Maerz 1993 die Vorsichtsmaessige Aufhebung vom Amt widerrufen, ausgehend vom Ausstellungsdatum des oben genannten Dekretes. Mit dem selben Akt wurde angeodnet dass der Schulinspektor die darauffolgenden Disziplinarmassnahmen zu Lasten des Lehrers besorge.
Dennoch wurde gegen Titius kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Schulinspektor leitete anschliessend den Wiederaufbau der Lohnungs und Rechtsregelung ein, mit inklusiver Abfassung des Abrechnungsplanes ueber den Abfindungsbetrag zugunsten des oben genannten Lehreres, unter nicht anrechnung des Zeitraumes der fakultativen vorsichtsmaessigen Amtsaufhebung.
Titius wendet sich an einen Rechtsanwalt. Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes, das bestmoegliche Aktenstueck zur Wahrnehmung der Rechte seines Klienten abfassen.

Begruendete stellungnahme in einer strafrechtlichen angelegenheit

  1. Titius hat an einen Raubueberfall in Mittaeterschaft mit Kaius und Sempronius gegen ein Juweliergeschaeft teilgenomen. Kaius und Sempronius waren beide mit einer Pistole bewaffnet.
    Im Laufe des Raubueberfalls, gegenueber der bewaffneten Raktion des Ehemannes der Inhaberin des Geschaeftes, welcher zurZeit im Juweliergeschaeft taetig war, hat der Mittaeter Kaius einige Schuesse abgefeuert welche den Mann toedlich verletzten.
    Im Anschluss von den Ermittlungen die sofort nach der Tat eingeleitet wurden, wurde Kaius festgenommen, welcher in seiner Aussage sich fuer schuldig erklaerte und die Namen von den Mittaetern erwaehnte.
    Insbesondere, in seiner Aussage, berichtete Kaius dass sie (Er und die Mittaeterschaft), obwohl nach einer Ortsbesichtigung festgestellt wurde dass sich im Innenraum des Juweliergeschaeftes nicht, wie sonst immer, eine Frau befand, welche keinen Widerstand geleistet haette, sondern ein Mann, gab danach folgendes an, und zwar dass sie sich zusammentrafen und sich entschieden den Raubueberfall, gemaess den vorbestimmten Tatplan trotzdem auszufuehren. Allen Taetern war bekannt dass der Raubueberfall unter Verwendung von zwei Schusswaffen ausgefuehrt werden musste.
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes von Kaius, unter Voraussetzung der Thematik ueber das Verhaeltniss zwischen direktes Zusammentreffen von Umstaenden und unregelmaessiges Zusammentreffen von Umstaenden, eine begruendete Sellungnahme im vorliegenden Fall verfassen, und sich insbesondere auf die in diesen Fall unterlegenen Problematik aufhalten.
  2. Titius, nachdem er in der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Alfa wegen starke Bauchschmerzen eingeliefert worden war, wurde am darauffolgenden Tag wegen einer Akuten Darminfektion operiert.
    Da die Ursache der Darminfektion unklar war, wurde eine Haematologische Untersuchung und eine Internistische Beratung angeordnet.
    Titius wurde in der Chirurgischen Abteilung von Prof. Caius versetzt, welcher die Therapie mit Antibiothika fortsetzte, ein zweites Blutbild vom Patienten bestimmte und ihn nicht zu einer internistischen Beratung untersetzte.
    Nach einige Tage wurde Titius von Caius aus den Krankenhaus entlassen, mit folgender Beurteilung: Nach Chirurgischen Angriff auf dem Wege der Genesung. Dem Patienten wurden keine Medikamente verschrieben.
    Zwei Tage danach klagte Titius ueber starke Bauchschmerzen an und, nachdem er sich im vorgenannten Krankenhaus begeben hatte, wurde er neuerlich dringend operiert. Nach den operativen Eingriff erlag Titius an einer schweren Darmentzuendung.
    Laut Gerichtsaerztlichen Bericht welcher von den Gerichtsbehoerden, um die Todesursache feststellen zu koennen, angeordnet worden war, wurde festgestellt dass Kaius waehrend den stationaeren Aufenthalt des Patienten Titius im Krankenhaus eine unrichtige Diagnose ausgefuehrt hatte und dass er es unterlassen hatte die Ergebnisse der Blutuntersuchung auszuwerten und eine Internistische Beratung zu ersuchen,welche nach den ersten Chirurgischen Eingriff verschrieben worden war, Umstaende die eine geeignete Therapie im vorliegenden Fall zugelassen haetten.
    Tatsaechlich waeren die Diagnose und die Therapie, im Falle einer pflicht-maessig und rechtmaessigen Durchfuehrung, im stande gewesen die progressive Entwicklung der toedlichen Darminfektion zu verhindern und dies mit hoher logischen Wahrscheinlichkeit oder mit vernuenftigen Glaubwuerdigkeit.
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des Rechtsanwaltes, unter Voraussetzung der Bearbeitung des Thema ueber den Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Ereignis in der unterlassungs- und unangebrachten fahrlaessigen Straftat, eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen.

Begruendete stellungnahme in einer zivilrechtlichen angelegenheit

  1. "Titius, Caius und Sempronius haben mit getrennten Urkunden vom 10. Januar 2002, von Mevius, als Verkaeufer, drei Wohnungen angekauft, die sich in Rom befinden, ohne die erforderliche Bauabnahmegenehmigung, unter Voraussetzung, im Laufe des Vertragsabschlusses dass Mevius sich verpflichtete die vorgenannte Urkunde innerhalb vom 31. Juli 2002 einzuholen.
    Nachdem dieser Termin fruchtlos verlaufen war und nachdem die Nichteinhaltung der Vertragsmaessigen Vereinbarung auch nach der Inverzugsetzung von Mevius, welche am 31. Juli 2003 stattgefunden hatte, andauerte, entschlossen sich Titius, Caius und Sempronius einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen welchem sie die Sachlage aeusserten, wie oben in kuerze dargestellt und stellten ihm die Frage ueber die Moeglichkeit eines eventuellen gerichtlichen Verfahren welches als Gegenstand sowohl die Entschaedigung, ausdruecklich durch die Verurteilung des Verkaeufers Mevius zur Einhaltung der Vertraglichen Leistung, als auch zur Zuerkennung (zugunsten der Geschaedigten) der Leistung entsprechenden Geldsumme, haben koennte. Geldsumme in hoehe von den Betrag welcher fuer die Vervollstaendigung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit (im vorliegenden Fall die Erlangung der Bauabnahmegenehmigung).
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters , eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen, und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute und Problemstellungen welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind bescheftigen und arstellen.
  2. Titius begibt sich zu einen Rechtsanwalt welchem er folgendes vorbringt:
    Er sei Inhaber, als Mieter, von einer Mietwohnung welche mit den Grund von Caius angrenzt.
    Caius hat an Sempronius bestimmte Erdaushubarbeiten die eine Tiefe von circa 3 Meter unter der Bodenflaeche und die auch den Teil des Grundes welches mit der Mietwohnung von Titius angrenzte interessierte, ausgeschrieben.
    Als Folge von den oben genannten Erdaushubarbeiten ist eine Wand Titius Eigentumswohnung zusammengebrochen und die Einrichtungen des Hauses, fuer einen Gesamtwert von 8.000 Euro, sind zerstoert gegangen.
    Titius beantragt den rechtlichen Vertreter ueber die Moeglichkeit eine direkte gerichtliche Klage gegen Caius einzureichen, wegen Schadenersatz.
    Moege der Kandidat, in der Eigenschaft des rechtlichen Vertreters, eine begruendete Stellungnahme im vorliegenden Fall verfassen und sich insbesondere auf die diesbezueglichen Rechtsinstitute un Problemstellungen welche im vorliegenden Fall ersichtlich sind beschaeftigen nd darstellen.